Rechtliche Grundlagen (HB)
In den "Vorschriften betreffend den Amateurfunk" ist unter Punkt 26 "Benützung der Funkanlage" zu lesen:
Die Konzessionärin darf ihre Funkanlage nur zur Übertragung technischer Informationen über Sende- und Empfangsversuche sowie für persönliche Mitteilungen und Mitteilungen in Notfällen verwenden.
Das heisst nicht, dass die im Abschnitt weiter unten verbotenen Punkte
rechtsgeschäftliche Mitteilungen;
die Übertragung von Mitteilungen die von Dritten stammen und für Dritte bestimmt sind;
die Verwendung internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen;
im Notfall ausser Kraft gesetzt werden. Einzig Mitteilungen von Dritten für Dritte, welche an der Bearbeitung des Notfalles und an der Hilfeleistung beteiligt sind, dürfen im Notfall übermittelt werden. So können zum Beispiel Meldungen einer Rettungskolonne des SAC an eine Polizeidienststelle übermittelt werden, sofern diese untereinander keinen direkten Kontakt haben.
Zudem ist es natürlich erlaubt, Notrufe abzusetzen und Hilfe anzufordern, wenn man sich selbst in einer Notlage befindet.
Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass der Begriff Notlage sehr eng auszulegen ist. Anders gesagt, ein Notfall ist nur dann gegeben, wenn Menschenleben oder erhebliche Sachwerte in Gefahr sind.
In den anderen Ländern der IARU-Region 1 dürften die Vorschriften in etwa gleich aussehen. Es bleibt aber in der Verantwortung jeder Amateurfunkerin und jedes Amateurfunkers, sich über die örtlichen Gegebenheiten und Vorschriften zu informieren, bevor sie/er "on air" geht.